Von
Mag.a Maria Dorfinger
Nach der alten Rechtslage – vor 1975 – hatte die Ehegattin einen Anspruch auf Unterhalt von ihrem Mann, auch wenn sie selbst verdiente oder vermögend war. Aufgrund des Gleichberechtigungsgrundsatzes verpflichtet später der Gesetzgeber grundsätzlich beide Ehegatten dazu, den ehelichen Lebensaufwand gemeinsam zu bestreiten. Das bedeutet, dass sich sowohl die Frau als auch der Mann anstrengen muss, um ein entsprechendes Einkommen zu erzielen. Die persönlichen Fähigkeiten werden berücksichtigt. Das heißt: wenn jemand nicht arbeiten gehen will, obwohl er/sie eine Ausbildung dazu hätte und die Möglichkeit für eine Berufstätigkeit bestünde, wird davon ausgegangen, dass ihm/ihr ein bestimmtes eigenes Einkommen zur Verfügung steht.
Die in aufrechter Ehe festgelegte Rollenverteilung wirkt auch über die Scheidung hinaus. Ein einseitiges Abgehen von der Rollenverteilung verschafft keinen Unterhaltsanspruch, etwa wenn die Frau ihre Berufstätigkeit aufgeben will. Umgekehrt kann von einer Ehefrau, die während einer langen aufrechten Ehe für den Haushalt und die Kindererziehung zuständig war, nicht verlangt werden, nach der Trennung einem Vollzeiterwerb nachzugehen.
Natürlich kann das Ehepaar einvernehmlich eine andere Vereinbarung treffen. Ehepartner können sich zum Beispiel einigen, dass nur eine Person für den Haushalt zuständig ist oder sogar, dass die erwerbstätige Person den gesamten Haushalt führt und der andere Ehegatte gar nichts beiträgt. Wenn jedoch keine Vereinbarung getroffen wurde, greifen die genannten gesetzlichen Richtlinien.