von Mag.a Michaela Speer-Vejnik
Verheiratete Eltern haben kraft Gesetz die gemeinsame Obsorge. Nach alter Gesetzeslage hatten Kindeseltern bei einer Scheidung eine Vereinbarung zu treffen, ob einem Elternteil die alleinige oder beiden Eltern die Obsorge zukommt. Fanden die Eltern keine Vereinbarung, hatte das Gericht über die alleinige Obsorge zu entscheiden. Durch das KindNamRÄG 2013 kann das Gericht in der Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung für die Dauer von sechs Monaten sogar gegen den Willen der Eltern die gemeinsame Obsorge anordnen. Diese soll nunmehr der Regelfall sein, lediglich in gravierenden Ausnahmesituationen wäre die Zuweisung der alleinigen Obsorge an einen Elternteil mit Beschluss des Pflegschaftsgerichtes anordenbar. Bei nicht verheirateten Kindeseltern kommt der Mutter die alleinige Obsorge zu. Auch hier soll die Obsorge von beiden Elternteilen ausgeübt werden. Das Prozedere, dass eine vom Pflegschaftsgericht zu genehmigende Vereinbarung zwischen den Kindeseltern zu treffen ist, wurde durch eine Erklärung beim Standesamt ersetzt. Ist eine solche mangels Einvernehmen der Kindeseltern nicht möglich, kann über Antrag das Pflegschaftsgericht die gemeinsame Obsorge anordnen. Dabei kommt der gravierendste Unterschied zur alten Rechtslage zum Tragen. Bis zum KindNamRÄG 2013 konnte bei unverheirateten Eltern lediglich eine gravierende Kindeswohlgefährdung zum Obsorgeentzug bei der Mutter erfolgen. Nunmehr ist nicht die grobe Kindeswohlgefährdung maßgeblich, sondern das Wohl des Kindes, dessen Begriff auch im KindNamRÄG 2013 in einem Katalog umschrieben wurde.