von Dr.in Sylvia Bleierer
Grundsätzlich gibt es vor Gericht drei Möglichkeiten, eine eheliche Lebensgemeinschaft zu beenden:
1. Scheidung im Einvernehmen – Voraussetzung ist, dass sich die Ehegatten über die Unterhaltsansprüche, den hauptsächlichen Aufenthalt der Kinder und die Vermögensaufteilung einigen und dies in einem Vergleich festhalten.
2. Scheidungsklage infolge eines Verschuldens – es ist der Gegenseite ein Zerrüttungsverschulden nachzuweisen. Häufigste Scheidungsgründe: Ehebruch, Gattenmisshandlung, Drogenmissbrauch, Lieblosigkeit, Vernachlässigung, Beschimpfung und Beleidigung.
3. Klage bei Auflösung der häuslichen Gemeinschaft – kann frühestens drei Jahre ab Auszug eines Ehepartners eingebracht werden.
Die Rechtsfolgen, welche sich aus dem jeweiligen Scheidungsbeschluss ergeben, sind unterschiedlich. Im 1. Fall (Scheidung im Einvernehmen) sind sie Inhalt des getroffen Vergleiches. Im 2. Fall hat der (überwiegend) schuldlose Ehepartner gegenüber dem Anderen grundsätzlich einen Unterhaltsanspruch, wobei auch der/die Schuldlose dazu angehalten ist sich selbst zu unterhalten. Im 3. Fall ist der/die (überwiegend) Schuldlose so gestellt wie bei aufrechter Ehe, das heißt es bestehen die sozialversicherungsrechtlichen und pensionsrechtlichen Ansprüche so wie bei aufrechter Ehe weiter. In den Fällen 2. und 3. sollte binnen einem Jahr ab Rechtskraft der Scheidung, der Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gestellt werden. Das Gericht prüft in einem eigenen Verfahren die jeweiligen Aufteilungsansprüche. Im 1. Fall (Scheidung im Einvernehmen) beinhaltet der getroffene Vergleich die Vermögensaufteilung.